z. B. außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei Unfällen, Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr

Gerade bei der vermeintlich einfachen und von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners „geförderten“ Unfallabwicklung wird anwaltliche Hilfe erst in Anspruch genommen, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist. Das so genannte „Schadensmanagement der Versicherer“, welches dem Geschädigten vorgaukelt, auf seiner Seite zu stehen und dessen rasche, komplikationslose und angemessene Entschädigung im Sinn zu haben, bezweckt lediglich, zu verhindern, dass der Geschädigte sich nicht anwaltlicher Hilfe bedient, damit die gewieften Schadensregulierer der Versicherungen dem unerfahrenen Geschädigten eine Billigreparatur unterschieben können und ihm außerdem weitere, ihm zustehende Ansprüche vorenthalten.

Oft beginnt der Zugriff auf den Geschädigten bereits an den Notrufsäulen der Autobahnen. Dort werden durch so genannte Call-Center „Regulierungshilfen“ angeboten, welche den Geschädigten gleich mit dem Sachbearbeiter der zuständigen Versicherung verbinden.
Dieser erklärt dem Geschädigten, er brauche sich um nichts mehr zu kümmern; das Fahrzeug werde sogleich in eine Vertrags- oder Vertrauenswerkstatt gebracht. Dies ist dann in der Regel eine Karosseriewerkstatt, die zu Dumpingpreisen für eine Versicherung arbeitet, um an Reparaturaufträge heranzukommen. Dort wird mittels einer Spar-Reparatur, oft noch mit Gebrauchtteilen das Fahrzeug so wiederhergestellt, dass der technische Laie glaubt, es sei eine ordnungsgemäße Reparatur durchgeführt worden.

Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis ist der unerfahrene Geschädigte den Versicherungen ohne anwaltliche Hilfe ebenso ausgeliefert wie beispielsweise bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis oder der Geltendmachung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Gegen die Taktiken der Versicherungen, die Unfallregulierung herauszuzögern und dann die Zahlung eines – zu niedrigen – Schmerzensgeldes von der Unterzeichnung einer Abfindungserklärung abhängig zu machen, hat der Geschädigte allein keine Chance.
Mittlerweile wird in allen gängigen Verkehrsrechtskommentaren und in der Schmerzensgeldtabelle von Hacks das von mir vor dem OLG Frankfurt Az.: 12 U 7/98 (z.B. NVersZ 99, 144) erstrittene Urteil zitiert, wonach die verletzte Person ein doppelt so hohes Schmerzensgeld zugesprochen bekam wie ursprünglich angemessen, da die Versicherung die Zahlung des Schmerzensgeldes derart herausgezögert hat.

Gänzlich überfordert ist der Laie, wenn der Geschädigte – wie es häufig vorkommt – bei dem Unfall eine Teilschuld trägt und über die Kaskoversicherung abgerechnet wird. Vom Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers haben die wenigsten bislang überhaupt etwas gehört. Wird daher in einem solchen Fall die Schadensregulierung den Versicherern überlassen, hat der Geschädigte überhaupt keine Chance, die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche zu erhalten. Daher ist nach einem Verkehrsunfall, insbesondere wenn es zu Verletzungen gekommen ist, im eigenen Interesse des Geschädigten, sich schnellstmöglich um anwaltliche Hilfe zu bemühen.