Verteidigung bei Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten · Vorbereitung der Hauptverhandlung, Vermittlung mit Staatsanwaltschaft und Gericht im Vor- und Zwischenverfahren, Vertretung in der Hauptverhandlung · Vertretung in Berufungs- und Revisionsverfahren

Obwohl die Ermittlungsbehörden/Staatsanwaltschaft gemäß § 160 Abs. 2 StPO verpflichtet sind, auch für die Erhebung
der Beweise zur Entlastung des Beschuldigten Sorge zu tragen, erschöpfen sich die Aktivitäten der zuständigen Beamten
oft genug ausschließlich darauf, die zur Belastung des Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln. Daher ist es
Aufgabe des Verteidigers, entlastende Umstände sowohl für den Schuldigen als auch für den Unschuldigen zu ermitteln und dem Gericht vorzutragen. Der/die Beschuldigte weiß oft nicht, welche Beweise/Umstände geeignet sind, den Nachweis der Unschuld oder des geringeren Verschuldens darzulegen.

Dies resultiert häufig nicht aus mangelnder Kenntnis, sondern einfach daraus, dass ab Eingang der Anklageschrift oder des Strafbefehls (oder sogar des Bußgeldbescheides) der Schreck so groß ist, dass vernünftige und logische Gedankengänge, die der eigenen Verteidigung dienen, kaum mehr möglich sind. In seiner durch die Anschuldigung entstandenen Bedrängnis lässt man sich leicht zu Fehlreaktionen hinreißen, die den Verdacht noch vergrößern. Auch werden die erforderlichen Rechtskenntnisse, Gewandtheit und Erfahrungen in forensischer Beziehung meistens fehlen. Daher ist es besonders wichtig, dass bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens, von dem der Beschuldigte in Kenntnis gesetzt wird, der erfahrene Strafverteidiger eingeschaltet wird, denn in weniger als einem Drittel der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wird Anklage erhoben oder ein Strafbefehl beantragt, während allerdings nur circa 3% der Angeklagten vom Gericht freigesprochen werden.

Versäumnisse die im Ermittlungsverfahren vom Beschuldigten begangen werden, können daher oft im anschließenden Gerichtsverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der erfahrene Strafverteidiger kann in Fällen mit ungewissem Ausgang (und diese sind sehr häufig) mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft oft eine einvernehmliche Lösung finden, die dem Beschuldigten das Nerven aufreibende Prozedere einer Strafgerichtsverhandlung erspart.