z.B. Vertretung bei ungerechtfertigter Kündigung, bei Mängeln der Wohnung, bei Zahlungsverzug des Mieters, bei Mietpreisüberhöhungen etc.

Wohnungsmängel, Mieterkündigung, Vermieterkündigung, Mieterhöhung, Mietspiegel, Schönheitsreparaturen, Renovierung, Mietkaution, Eigenbedarf und Modernisierung. Alles das sind Begriffe, die sowohl dem Mieter als auch dem Vermieter bekannt sind, ohne dass damit richtig umgegangen werden kann. Beispielsweise weiß jeder Mieter, dass er die Miete mindern kann, wenn die Wohnung Mängel aufweist, die der Vermieter zu vertreten hat. Aber wer weiß schon, dass eine solche Mietminderung auch möglich ist, wenn der Vermieter den Mangel nicht zu vertreten hat, wenn er sogar nicht einmal in der Lage ist, den Mangel abzuwenden, so z. B. wenn Baulärm in der Nachbarschaft die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt. Vielen Mietern ist auch die sehr mieterfreundliche Rechtsprechung des BGH nicht bekannt, nach welcher in Formularmietverträgen vereinbarte Schönheitsreparaturen vom Mieter nicht durchzuführen sind, wenn die Regelung der Fristen zur Durchführung zu starr sind und den tatsächlichen Zustand der Räume nicht berücksichtigt. Aus dem gleichen Grund sind dann auch die Entschädigungszahlungen für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen unwirksam. Viele Vermieter wissen nicht, wie sie schnell einen Zahlungstitel gegen einen zahlungsunwilligen Mieter erwirken können und schlagen sich mühsam durch den Instanzenweg, worüber Jahre vergehen können, um ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil zu erhalten, mit der Folge, dass möglicherweise beim Mieter schon nichts mehr zu holen ist. Oft beginnt das Mietverhältnis bereits mit der Beauftragung/Inanspruchnahme eines Maklers. Bereits hier lauern die ersten Fallen, welche sehr teuer werden können, da sowohl bei der Beauftragung eines Maklers seitens des Vermieters unbedacht kostenverursachende Klauseln (Alleinauftrag/qualifizierter Alleinauftrag) unterschrieben werden, als auch dass Mieter (oder auch Käufer) doppelte Maklercourtage zahlen müssen (so BGH, Az: III ZR 397/04), da sie weder die Tricks der Makler noch die aktuelle Rechtsprechung kennen.